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TabelleNavigationHartz4 hilft Hartz 4 IV / Hartz 4 IV ALG II Schonvermögen
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Hartz 4 IV Schonvermögen 2012

Derzeit diskutieren Politiker von Union und SPD über eine Hartz vier Korrektur. Aus Reihen der CDU werden Kürzungen und die Pflicht zur Arbeit gefordert. Die geplante Anhebung des Schonvermögens beim Arbeitslosengeld II betrifft laut "dpa" nur 0,2 Prozent der Antragsteller.

Hartz vier Schonvermögen

Das Hartz vier Schonvermögen ist vom verwertbaren Vermögen eines Hartz IV 4 ALG II Empfängers abzuziehen, so hat jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Mindestfreibetrag von 3.100 Euro, bzw. 150,- Euro pro vollendetem Lebensjahr, wobei der maximale Freibetrag für jeden Erwachsenen Hartz 4 Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft bei 9.750 Euro liegt. ALG II und Hartz IV Hilfebedürftige die vor dem 01.01.1948 geboren sind haben einen Freibetrag in Höhe von 520,- Euro pro Lebensjahr (max. 33.800,- Euro) und pro Bedürftigem noch einmal 750,- Euro für notwendige Anschaffungen.


Nicht verwertbare Vermögen eines Hartz IV 4 ALG II Empfängers sind sogenannte Schonvermögen, dazu zählen

  • das angesparte Vermögen der "Riester Rente, angespartes Schmerzensgeld,
  • eine private Alterssicherung bei ehemaliger Selbständigkeit,
  • ein angemessenes Auto pro Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bis 7.500 EURO,
  • ein angemessener Hausrat,
  • Vermögen für eine Altersversorgung,
  • Eigentum welches man selber nutzt (120m² für eine Eigentumswohnung und 130m² für ein Eigenheim),
  • was zur Beschaffung und Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen benötigt wird
  • und wenn durch Verkauf mit einem Verlust von mehr als 10% zu rechnen ist.

nicht jede private Rentenversicherung zählt zum Schonvermögen, sondern grundsätzlich nur:

1. Private Altersvorsorge mit unwiderruflicher Zweckbindung - § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II
2. Riesterrente - § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGBII- keine Anrechnung der geförderten Altersvorsorgeaufwendungen
3. Private Altersvorsorge zum Ausgleich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht-§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II -soweit angemessen


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