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Hartz 4 IV ALG II zumutbare Arbeit -Tätigkeit
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unzumutbare Arbeit - Tätigkeit
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Hartz IV zumutbare Arbeit - Tätigkeit / unzumutbare Arbeit - Tätigkeit
Eine Arbeit - Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf aus folgenden Gründen nicht von Hartz IV ALG II Empfängern abgelehnt werden und ist somit zumutbar,
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wenn er Ihrer Ausbildung und dem früheren Beruf nicht entspricht,
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wenn der Weg zur neuen Arbeitsstelle weiter entfernt ist als zur letzten Arbeitsstelle,
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wenn die Bezahlung unter dem Tariflohn ist
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wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als beim letzten Job.
Eine Arbeit - Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf von einem Hartz 4 IV ALG II Emfänger aus folgenden Gründen abgelehnt werden,
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wenn die Berufstätigkeit die Erziehung eines Kindes gefährden würde,
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wenn er mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre
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wenn Sie dazu seelisch, körperlich und geistig, nicht in der Lage sind.
Besondere gewichtige Gründe können Sie auch zur Ablehnung vorbringen.