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TabelleNavigationHartz4 hilft Hartz 4 IV / Hartz 4 IV ALG II Zumutbarkeit
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Hartz 4 IV ALG II zumutbare Arbeit -Tätigkeit

oder

unzumutbare Arbeit - Tätigkeit

 

Hartz IV zumutbare Arbeit - Tätigkeit / unzumutbare Arbeit - Tätigkeit

Eine Arbeit - Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf aus folgenden Gründen nicht von Hartz IV ALG II Empfängern abgelehnt werden und ist somit zumutbar,

  • wenn er Ihrer Ausbildung und dem früheren Beruf nicht entspricht,
  • wenn der Weg zur neuen Arbeitsstelle weiter entfernt ist als zur letzten Arbeitsstelle,
  • wenn die Bezahlung unter dem Tariflohn ist
  • wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als beim letzten Job.

Eine Arbeit - Tätigkeit bzw. Arbeitsstelle darf von einem Hartz 4 IV ALG II Emfänger aus folgenden Gründen abgelehnt werden,

  • wenn die Berufstätigkeit die Erziehung eines Kindes gefährden würde,
  • wenn er mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre
  • wenn Sie dazu seelisch, körperlich und geistig, nicht in der Lage sind.

Besondere gewichtige Gründe können Sie auch zur Ablehnung vorbringen.


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