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Hartz 4 IV P-Konto
pfändungsfreies Konto für Hartz IV 4 Empfänger
schützen Sie Ihr Existenzminimum mit dem "P-Konto"
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Ab Juli 2010 gibt es in Deutschland erstmals ein pfändungsfreies Konto, das sogenannte P-Konto. Hiermit wird das Hartz 4 IV ALG II Existenzminimum der Kontoinhaber unbürokratisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Bisher konnte das gesamte Konto gepfändet werden. Der Kontoinhaber "Hartz 4 Empfänger" konnte hierüber nicht mehr frei verfügen. Er musste also beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass er sein Existenzminimum zurückerhält. Das war aufwendig und die Vollstreckungsgerichte benötigten für die Bearbeitung in der Regel zwei bis vier Wochen. So lange stand der Schuldner ohne Geld da. Dieser menschenunwürdige Zustand, wurde jetzt vom Gesetzgeber geändert.
Die Pfändungsfreigrenze auf dem Pfändungsschutzkonto, erhält ab dem 1. Juli 2011 höhere Freibeträge. Die bisherige Pfändungsfreigrenze von 989,99 € netto im Monat, wurde ab Juli 2011 um 40,00 € auf 1029,99 € angehoben.
Das Existenzminimum liegt bei 1029,99 Euro, kann aber je nach Lebenssituation, beispielsweise durch Schwerbehinderung oder Unterhaltspflichten auch höher sein.
So beträgt beispielsweise die Summe bei Unterhaltspflicht für:
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eine Person:
zwei Personen:
drei Personen:
vier Personen:
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1573,91 Euro
1602,47 Euro
1811,03 Euro
2015,59 Euro
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Der genannte Grundfreibetrag von 1029,99 Euro ist ohne Antrag für jeden Kalendermonat pfändungsfrei. Hierüber kann also der Kontoinhaber im Rahmen des Girokontos frei verfügen. Ein über diesen Grundfreibetrag hinaus gehender weiterer Betrag kann mittels einer Bescheinigung zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden. Das wären zum einen die bereits genannten Unterhaltspflichten. Zum anderen trifft das aber auch für Menschen zu, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben und Hartz IV bekommen oder andere Sozialleistungen erhalten wie Kindergeld, Unterhalt oder Nachzahlungen der ARGE. Zu beachten ist, dass diese Bescheinigung vor dem Geldeingang bei der Bank vorzulegen ist.
Jedes Girokonto lässt sich in ein pfändungsfreies Konto umwandeln. Darauf hat man ab 1. Juli 2010 einen Rechtsanspruch. Der Kontoinhaber beantragt das P-Konto bei seiner Bank. Nur wer bereits ein Girokonto hat, kann dieses auch in ein pfändungsfreies Konto umwandeln lassen. Bitte beachten Sie, dass die Bank in der Regel keine EC-Karte für ein P-Konto ausstellt. Wer dennoch auf eine EC-Karte nicht verzichten will, sollte sich eine Prepaid-EC-Karte zulegen.
Ein pfändungsfreies Konto darf immer nur von einer Person, Hartz 4 Antragsteller, geführt werden. Eine gemeinsame Kontoinhaberschaft ist beim P-Konto nicht erlaubt. Ehepaare könnten allerdings zwei Girokonten, also für jeden Partner eins, einrichten und dann umwandeln lassen. Dann hätte jeder ein P-Konto.