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TabelleNavigationHartz4 hilft Hartz 4 IV / Hartz IV 4 ALG II Private Insolvenz
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Hartz IV 4 ALG II Private Insolvenz

Hartz IV 4 ALG II Verbraucher-Insolvenzverfahren

Hartz IV 4 Anwälte in Insolvenzrecht

Immer mehr Menschen- Hartz 4 IV Empfänger geraten ohne Verschulden in finanzielle Schwierigkeiten. Ein Arbeitsplatz, ein Einkommen entfällt, und schon schnappt die "Schuldenfalle" zu. Wie kommt man am besten aus dieser für viele aussichtlos erscheinenden Situation wieder heraus? Alleine werden Sie es kaum schaffen. Nutzen Sie professionelle Hilfe! Stellen Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz!

Am 01.01.99 trat in Deutschland die Insolvenzordnung in Kraft. Diese besagt, dass wirtschaftlich nicht selbständige Menschen (Hartz 4 IV ALG II Empfänger) nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens von den dort festgestellten Verbindlichkeiten nach Ablauf einer "Wohlwollenszeit" von 6 Jahren befreit werden können.

Da unsere Redaktion sehr viele Anfragen zum Thema "Privatinsolvenz" erhält, möchten wir an dieser Stelle versuchen, den Ablauf einer Privatinsolvenz zu beschreiben:

Ablauf Verbraucher-Insolvenzverfahren

I. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Der Schuldner (Hartz 4 Empfänger) wendet sich an einen Rechtsanwalt (RA) oder eine Schuldnerberatung (SB) zur Schuldenberatung, da er den Forderungen der Gläubiger nicht mehr nachkommen kann.

Aufnahme der Gläubiger, Anforderung von Forderungsaufstellungen und zugrunde liegenden Verträgen.
Unterbreitung eines Schuldenbereinigungsplanes (SBP, Vergleich)
Dieser dient dazu, die Insolvenz zu umgehen. Wenn nur schon ein Gläubiger den SBP ablehnt, gilt der Plan als gescheitert und die Voraussetzung zur Antragstellung für das Insolvenzverfahren ist gegeben. (Zusätzlich muss die beratende Stelle einen Nachweis für die durchgeführte außergerichtliche Schuldnerberatung ausstellen)
Nun hat der Schuldner (Hartz 4 Empfänger) 6 Monate Zeit, seinen Antrag auf Insolvenzeröffnung bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu stellen (Fristberechnung: 6 Monate ab der ersten Ablehnung des SBP, also dem Scheitern des Vergleiches)

II. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Der Schuldner (Hartz 4 Empfänger) reicht einen Insolvenzeröffnungsantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht ein. Daraus geht hervor, in welcher Einkommenssituation er sich befindet (Lohn, unterhaltspflichtige Personen, monatliche Zahlpflichten wie z.B. Miete). Weiterhin reicht er anliegend den zuvor unterbreiteten SBP ein.
Das Gericht entscheidet dann darüber, ob der eingereichte Plan den Gläubigern nochmals unterbreitet wird (sog. gerichtliche Schuldenbereinigungsplan).
Hier gilt wiederum: lehnt nur schon ein Gläubiger den Plan ab, ist der SBP gescheitert.
ABER: Der Schuldner (Hartz 4 Empfänger) kann einen Antrag auf Zustimmungsersetzung stellen. D.h. das Gericht muss prüfen, ob der Plan evtl. nach Summenmehrheit und/ oder Kopfmehrheit überwiegend angenommen wurde. Sollte eine solche Mehrheit bestehen, kann das Gericht den Beschluss erlassen, dass der gerichtliche SBP als angenommen gilt. Der Schuldner hat dann KEIN Insolvenzverfahren!!!
Es ist aber genauso gut möglich, dass das Gericht den SBP nicht an die Gläubiger sendet, da es diesen für aussichtslos erscheint (z.b. wenn ein sog. Nullplan vorliegt, also wenn nicht mit Zahlungen zu rechnen ist).
III. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Es ergeht der Beschluss vom Gericht, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am …um… eröffnet ist. Zum Treuhänder wird bestellt Rechtsanwalt….In dem Beschluss wird die Anmeldefrist und der Prüfungstermin genannt.

Anmeldefrist: Grundsätzlich sollen die Forderungen bis zu diesem Termin angemeldet werden. Sollte die Frist nicht gewahrt werden, ist eine Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem das Verfahren aufgehoben wird. Allerdings ist die verspätete Anmeldung mit einer zusätzlichen Gebühr von 15 EUR verbunden.
Prüftermin: In diesem Termin teilt der Treuhänder das Prüfergebnis zu der jeweiligen Forderung dem Gericht mit. Das Ergebnis wird in eine Tabelle eingetragen.
Die Forderung ist aufgeschlüsselt in Hauptforderung, Zinsen und Kosten angegeben. Ab dem Tag der Eröffnung dürfen keine Zinsen mehr berechnet werden. Weiterhin dürfen keine weiteren Kosten verursacht werden (Ausnahme: Verwertungskosten)
Wohlverhaltensperiode: Die Wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre von Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und ist Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner (Hartz 4 Empfänger) muss in dieser Zeit gegenüber dem Gericht zeigen, dass er keine weiteren Schulden verursacht.
Insolvenzverfahren aufgehoben: Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, wenn die Schlussverteilung vorgenommen wurde. Die Wohlverhaltensperiode läuft davon unabhängig über 6 Jahre.

Die Redaktion dankt Youdid Hot, die uns für diesen Beitrag mit Rat und Tat zur Seite stand.

Wenn Sie noch Fragen zum Thema "Privatinsolvenz" haben, benutzen Sie bitte unser Kontaktformular auf der Seite "Probleme & Hartz4 Hilfe"


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