Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht beim Jobcenter

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zur Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht in Kürze

Was besagt die Mitwirkungspflicht für Hartz-4-Empfänger?

Sie müssen unter anderem alle Formulare gewissenhaft ausfüllen und wahrheitsgemäße Angaben machen. Welche weiteren Anforderungen mit der Mitwirkungspflicht einhergehen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Welche Anforderungen umfasst die Mitteilungspflicht?

Sie müssen das Jobcenter unter anderem darüber informieren, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, sich Ihr Einkommen ändert oder Sie umziehen. An dieser Stelle finden Sie eine Übersicht weiterer Umstände, welche Sie dem Jobcenter im Rahmen der Mitteilungspflicht unverzüglich melden müssen.

Drohen Sanktionen, wenn ich die Pflichten missachte?

Kommen Sie der Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht nicht nach, drohen Leistungskürzungen von mindestens zehn Prozent des Hartz-4-Regelsatzes.

Welche Pflichten haben Sie gegenüber dem Jobcenter?

Wird die Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nicht eingehalten oder missbraucht, kann eine Anzeige drohen.
Wird die Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nicht eingehalten oder missbraucht, kann eine Anzeige drohen.

Um Leistungen vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit zu erhalten, sind Hilfebedürftige verpflichtet, die Behörden über sämtliche relevante Sachverhalte aufzuklären und damit zu unterstützen. Bei Hartz 4 besteht diese Mitwirkungspflicht nicht nur bei der Antragsstellung.

Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind auch verpflichtet, Änderungen ihrer Lebenssituation oder unerwartete Einkünfte, die über die Freibeträge hinausgehen, unverzüglich zu melden. Wie genau Hartz-IV-Empfänger ihrer Mitwirkungspflicht im Jobcenter nachkommen, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wann Hartz-IV-Sanktionen möglich sind, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Mitwirkungspflicht für Hartz-IV-Empfänger

Wenn Sie Leistungen zum Bedarf Ihres Lebensunterhalts von der Agentur für Arbeit erhalten, haben Sie eine Mitwirkungspflicht.

Sie sind verpflichtet,

  • Ihre Anträge sorgfältig und gewissenhaft auszufüllen,
  • auf Nachfragen der Sachbearbeiter alle benötigten Unterlagen vorzuzeigen (Kontoauszüge, Versicherungsnachweis, Verträge, etc.)
  • auf Anordnung einen Amtsarzt aufzusuchen
  • und an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Eine Mitwirkungspflicht besteht für jeden Hartz-IV-Empfänger.

Viele dieser Punkte können in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. Diese definiert, wie die Agentur für Arbeit Sie bei der Jobsuche unterstützt. Weiterhin werden auch Pflichten festgelegt, die es von Ihnen zu erfüllen gilt.

So kann beispielsweise eine monatliche Mindestanzahl an Bewerbungen festgelegt werden, die Sie versenden müssen, um die Chancen auf eine feste Anstellung zu erhöhen.

Um Ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, ist nicht immer ein persönliches Erscheinen erforderlich. Einige Unterlagen, beispielsweise Versicherungsnachweise etc. können auch postalisch an das Jobcenter gesendet werden. Wichtig ist, dass Sie der Mitwirkungspflicht zeitnah nachkommen.

Im Zweifelsfall ist es immer besser, der Behörde Informationen zuzusenden, von denen Sie nicht sicher sind, ob Sie tatsächlich Teil der Mitwirkungspflicht sind. Spielen Sie mit offenen Karten, gehen Sie nicht das Risiko ein, für ein mögliches Fehlverhalten sanktioniert zu werden.

Rechtliche Grundlage für die Mitwirkungspflicht laut SGB II

Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist im § 60 Absatz 1 festgelegt, in welchem Umfang Dritte dazu verpflichtet sind, Angaben über einen Leistungsbeziehenden zu machen:

Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Somit ist es also möglich, dass das Jobcenter im Rahmen einer Überprüfung auch Daten von Dritten über den ALG-II-Beziehenden einholt. Diese können beispielsweise vom Finanzamt oder dem Arbeitgeber bei Hartz-IV-Aufstockern stammen.

Grundsätzlich sollte allerdings jeder Leistungsempfänger selbst seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und alle relevanten Unterlagen form- und fristgerecht einreichen.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter

Kommen Sie Ihrer Mitteilungpflicht nicht nach, können Sanktionen verhängt werden.

Wohnen mehrere Bedürftige in einem Haushalt zusammen, so wird dies als Bedarfsgemein­schaft bezeichnet. In diesem Fall ist das Einkommen und der Regelsatz eines jeden Mitglieds entscheidend, um eine Zahlung in angemessener Höhe durch das Jobcenter zu gewährleisten.

Ändern sich die Umstände in diesem Verbund, besteht für jedes Mitglied die sogenannte Mitteilungspflicht. Sie müssen sich also nicht nur beim Jobcenter melden, wenn sich an Ihrer persönlichen Situation etwas ändert, sondern auch bei neuen Voraussetzungen in der Bedarfsgemeinschaft.

Damit Überzahlungen vermieden werden, sind Sie zusätzlich, auch aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht, dazu verpflichtet, folgende Änderungen innerhalb Ihrer Bedarfsgemeinschaft unverzüglich zu melden – nämlich wenn:

  • sich für Sie oder für ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft die Adresse ändert,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine berufliche Tätigkeit aufnehmen,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine rückwirkende Bewilligung einer Rente erhält,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken oder wieder arbeitsfähig sind,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft Renten aller Art wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten,
  • sich für Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft das Einkommen oder Vermögen ändert,
  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine Rückerstattung egal welcher Art erhalten.

Missbrauch bzw. Leistungsmissbrauch von Hilfebedürftigen

Die Mitwirkungspflicht umfasst auch das Schreiben von Bewerbungen.

Von einem Leistungsmissbrauch kann man ausgehen, wenn ein Hartz-IV-Empfänger grob fahrlässig unvollständige oder falsche Angaben über sein Vermögen oder erwirtschaftetes Nebeneinkommen macht und dadurch höhere Sozialleistungen erhält. Geschieht dies mit Vorsatz, wird der ALG-II-Empfänger wegen Betrugs angezeigt.

In der Regel werden zunächst allerdings Hartz-IV-Sanktionen in Form von Leistungskürzungen ausgesprochen. Diese bemessen sich stets am Regelsatz. Der Mitteilungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen, kann also ein teures Vergnügen werden.

Ein Beispiel ist, wenn ein Hartz-IV-Empfänger mit Sportwetten oder durch einen Lottogewinn eine zusätzliche Einnahme erhält. Diese ist dem Jobcenter unverzüglich zu melden. Der Betrag wird dann mit dem Regelsatz verrechnet und mindert diesen.

Wird diese Angabe nicht getätigt und die Behörde erfährt nachträglich von Ihren ungeplanten Mehreinnahmen, können Sie zu einer Rückzahlung aufgefordert werden, wenn Sie in diesem Zeitraum unberechtigt Leistungen erhalten haben.

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Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht beim Jobcenter
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Über den Autor

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

52 Gedanken zu „Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht beim Jobcenter

  1. Tina

    Guten Tag

    Wie sieht es aus, wenn das Jobcenter Unterlagen von meinem Vermieter benötigt betreffend einer Mieterhöhung. Es wurde mir für die Abgabe dieser Unterlagen eine Abgabefrist gesetzt, die ich meinem Vermieter direkt mitgeteilt habe. Somit dürfte meine Mitwirkungspflicht erfüllt sein, oder wie sieht die Sachlage aus? (Ich vermute, ich werde die Abgabefrist nicht einhalten können, das es nicht in meinem Ermessen liegt wie/wann der Vermieter handelt.)
    Kann das JC mich bei verspäteter Abgabe sanktionieren oder eine Bearbeitung ablehnen?

  2. Sibylle H.

    Guten Tag,
    ich habe einen Meldetermin nach §59 in Verb. mitt §309 SGB Abs. SGB erhalten. In der Rechtsfolgebelehrung steht, nicht, dass der Termin als nicht vesäumt gilt, so man sich verspätet aber selben Tag noch meldet, Dass das so ist wusste ich nicht, als ich diesen Termin aus wichtigem Grund habe absagen lassen: Ich muss unmittelbar vor dem Termin zu einer Röntgenreizbestrahlung und kann nicht pünktlich beim Jobcenter sein . Ich kann den Termin auch nicht zugunsten des Jobcenters absagen und Ausfallen lassen, da dies den Therapieerfolg verhindern würde.
    Der Termin wurde abgesagt mit der Forderung nach einer Bescheinigung, dass ich wirklich bei der Therapie war. Darf das gefordert werden? Darf man mir mit dieser Forderung unterstellen, das Jobccenter zu belügen? Mir, die ich bisher jeden Termin wahrgenommen habe – im Laufe von rund 16 Jahren?
    Aus der Einladung ergibt sich, dass ich den Pflegebescheid meines Sohnes mitbringen soll. Dieser liegt dem Jobcenter seit ein oder zwei Jahren bereits vor (nach der Pflegereform) und ein neuerer liegt mir nicht vor.
    Den vorhandenen könnte ich noch einmal übermitteln, aber dafür brauche ich doch eigentlich nicht persönlich erscheinen, oder? Es entstehen für das persönliche Erscheinen Fahrtkosten in Höhe von 10,00 Euro, die gespart werden könnten, so das Jobcenter auf Persönliche Vorsprachen verzichtete und eine Vorlage des Bescheides per Post oder auf elektronischem Wege akzeptierte. Die meinen auch, man verschwindet einfach, oder?

  3. Karsten

    Kann mir jemand sagen ob ich verpflichtet bin ein Sozialticket zu kaufen ,mir wurde gesagt es zählt zur Mitwirkungspflicht. Danke

  4. JMC

    Hallo, ich habe da ein Problem. Ich hatte vor 2 Monaten Geld von einer Art Praktikum erhalten und hatte vergessen das zu melden und das Geld an mein Jobcenter zu überweisen, das ist mir jetzt aber aufgefallen und ich werde es morgen melden. Was habe ich zu erwarten? Das lässt mir gerade echt keine Ruhe da einiges auf dem Spiel steht weil ich den Führerschein bezahlt bekomme und einen 2 Jahres Vertrag in einer Firma bei der das amt 1 Jahr eingliederungs geld für mich bezahlt. Vielen Dank im vorraus

  5. AJ

    Guten Tag,

    muss ich dem Jobcenter eine bevorstehende Inhaftierung mitteilen. Ist dies mit Gesetzen verbunden? Wenn ich dies nicht mache, habe ich dann Kürzungen oder Sanktionen zu erwarten? Gibt es sozusagen eine gesetzliche Pflicht dem Jobcenter ein bevorstehende Inhaftierung unverzüglich mitzuteilen und in welchem Gesetzestext steht dies oder leitet sich entsprechend von einem ab.

    Ich danke für eine zügige Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

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