Urteil: Hartz-4-Freibetrag fürs Auto kann bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht addiert werden

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Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat in einem Beschluss vom 23.08.2017 (Az.: L 11 AS 35/17) klargestellt, dass der Hartz-4-Freibetrag fürs Auto nur für eine Person gilt und sich nicht bei mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft addieren lässt. Eine Familie muss nun das zu teure Fahrzeug verkaufen.

Worum ging es in der Verhandlung?

Der Hartz-4-Freibetrag fürs Auto kann nicht für mehrere Personen addiert werden.
Der Hartz-4-Freibetrag fürs Auto kann nicht für mehrere Personen addiert werden.

Dem Beschluss lag folgender Fall zu Grunde: Eine Familie aus Wolfsburg, welche Hartz-4-Leistungen bezieht, hatte beim Sozialgericht Niedersachen-Bremen Klage eingereicht, weil das Jobcenter sie dazu aufgefordert hat, das gemeinsame Familienauto zu verkaufen.

Dieses hatte nämlich einen Restwert von circa 11.000 Euro. Zu viel, so die Meinung des zuständigen Jobcenters. Es forderte die Leistungsempfänger auf, die Differenz des Betrages, welcher als angemessen für ein Kfz gilt, zunächst für den Lebensunterhalt zu verwenden.

Aber wie hoch ist der Hartz-4-Freibetrag fürs Auto eigentlich? Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 6.09.2007 klargestellt, dass ein Betrag bis zu 7.500 Euro als angemessen für ein Kfz zu betrachten ist (Az. : B 14/7b AS 66/06 R).

Die Familie verwies in der Klage allerdings darauf, dass zwei Personen nur einen Wagen nutzen würden und forderte, dass bei Hartz-4-Bezug der Freibetrag fürs Auto aller Nutzer addiert werden solle.

Bei Hartz-4-Bezug: Freibetrag fürs Auto gilt nur für eine Person

Das Sozialgericht Niedersachen-Bremen wies die Klage zurück und berief sich dabei auf den maßgebenden Paragraphen aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). In § 12 Absatz drei Nummer 2 SGB II heißt es nämlich:

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person […]

Es ginge nicht um einen abstrakten Hartz-4-Freibetrag fürs Auto, den man verrechnen könne, sondern vielmehr darum, die Mobilität des Betroffenen zu schützen. Und dies sei mit dem gültigen Hartz-4-Freibetrag fürs Auto von 7.500 Euro gegeben. Eine Addition der Freibeträge ist demnach nicht möglich.

Die Familie ist somit gezwungen, das Fahrzeug zu verkaufen und eines anzuschaffen, welches im angemessenen Rahmen liegt. Der über 7.500 Euro hinausgehende Wert muss zuerst für den Lebensunterhalt verwendet werden.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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