Wann bei Empfängern von Bürgergeld eine Rückzahlung fällig wird

Das Wichtigste zur Bürgergeld-Rückzahlung in Kürze

Können Bürgergeld-Leistungen immer zurückgefordert werden?

Nein, die Rückforderung Ihrer Bürgergeld– und Sozialhilfebezüge darf nur unter bestimmten Umständen erfolgen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Bezüge verschwiegen habe.

Mir wurde ohne mein Verschulden zu viel vom Jobcenter gezahlt. Droht mir eine Rückforderung?

Nein, wenn Sie im Kontakt mit dem Jobcenter nicht wissentlich falsch gehandelt haben und sich nicht grob fahrlässig verhalten haben, haben Sie in der Regel keine Bürgergeld-Rückforderung zu fürchten.

In welcher Situation ist eine Rückzahlung gerechtfertigt?

Wenn Sie beispielsweise wissentlich oder durch grobe Fahrlässigkeit falsche Angaben machen, wenn Sie Bürgergeld beantragen, hat das Jobcenter ein Jahr lang Zeit, eine Rückzahlung von Ihnen zu fordern.

Wann müssen Sie Leistungen vom Jobcenter zurückzahlen?

Wann können Empfänger von Bürgergeld zu einer Rückzahlung aufgefordert werden?
Wann können Empfänger von Bürgergeld zu einer Rückzahlung aufgefordert werden?

Der Bürgergeld-Regelsatz ist so bemessen, dass er das Existenzminimum sicherstellt. Einen Spielraum für größere Anschaffungen oder ungeplante notwendige Ausgaben gibt es nicht.

Wenn sich dann auch noch herausstellt, dass Sie zu viele Leistungen vom Jobcenter erhalten haben, können Sie als Empfänger von Bürgergeld zu einer Rückzahlung verpflichtet werden.

In diesem Ratgeber verraten wir, wann Sie sich auf eine Rückzahlung von Sozialleistungen einstellen müssen und wie Sie sich gegen eine unbegründete Forderung wehren können.

Weitere Ratgeber zur Rückzahlung ans Jobcenter

Überzahlung vom Jobcenter

Rückforderung von Sozialleistungen: Was müssen Sie beachten?

Eine Rückforderung von Sozialleistungen ist laut Gesetz nur unter bestimmten Umständen möglich.
Eine Rückforderung von Sozialleistungen ist laut Gesetz nur unter bestimmten Umständen möglich.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das Jobcenter oder andere Behörden, bei denen Sie Ansprüche geltend machen können, nicht einfach eine Bürgergeld-Rückzahlung von Ihnen verlangen oder eine Rückforderung von Sozialhilfe an Sie stellen können.

Dafür muss zuallererst der „Verwaltungsakt“, also Ihr Antrag auf Bürgergeld, „rechtswidrig begünstigt“, also trotz nicht bestehendem Anspruch genehmigt worden sein.

Sozialleistungen zurückzahlen? Rechtsgrundlagen und Bedingungen

Die Bedingungen für eine Rückforderung von Bürgergeld klärt § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Das SGB X regelt diverse Verwaltungsverfahren für alle Formen der Grundsicherung, also sowohl die Rückforderung von Bürgergeld als auch die Rückzahlung von Sozialhilfe.

In § 45 SGB X steht, dass ein Leistungsempfänger grundsätzlich keine Bürgergeld-Rückzahlung tätigen muss, wenn er „auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat“ und das Vertrauen schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist der Empfänger dann, wenn er in große finanzielle Schwierigkeiten kommen würde oder andere „unzumutbare Nachteile“ hätte, wenn das Geld zurückgefordert würde.

Eine Rückzahlung von Bürgergeld-Leistungen haben also in der Regel nur Betroffene zu befürchten, die selbst eine Schuld an der Mehrzahlung tragen. Dies ist der Fall, wenn

  1. eine arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung vorliegt,
  2. der Antrag auf Angaben beruht, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit fehlerhaft sind,
  3. der Betroffene wusste, dass der Antrag fehlerhaft war oder ihm grobe Unsorgfältigkeit bei der Bearbeitung vorgeworfen werden kann.
Beispiel: Helmut K. beantragt Bürgergeld und gibt an, alleinstehend zu sein. Tatsächlich wohnt er aber mit seiner Freundin zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft.

Statt der 563€ im Monat hat er in einer Bedarfsgemeinschaft nur Anspruch auf 506€. Wenn das Jobcenter davon erfährt, kann eine Bürgergeld-Rückzahlung gefordert werden, da nach Fall Nummer Zwei der Antrag auf Angaben beruht, die absichtlich fehlerhaft abgegeben wurden.

Die Angabe falscher Informationen kann auch rechtliche Folgen haben, so erhielt in der Vergangenheit ein Leistungsempfänger in einem Fall etwa eine Bewährungsstrafe, da er sein Einkommen falsch angegeben hatte.

Kann ein gültiger Bürgergeld-Bescheid auch rückwirkend rechtswidrig werden?

Auch, wenn rückwirkend ein Teil Ihres Anspruchs entfällt, kann eine Bürgergeld-Rückzahlung drohen.
Auch, wenn rückwirkend ein Teil Ihres Anspruchs entfällt, kann eine Bürgergeld-Rückzahlung drohen.

Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein gültiger Bürgergeld-Bescheid fehlerhaft werden, ohne, dass Sie einen fehlerhaften oder unwahren Antrag gestellt haben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 kann dies aber nur passieren, wenn

  1. die Änderungen für Sie einen Vorteil bedeuten,
  2. Sie absichtlich oder grob fahrlässig Änderungen an Ihren Lebensumständen nicht der Behörde gemeldet haben,
  3. Sie zu Vermögen oder Einkommen gekommen sind,
  4. Sie wussten, dass der Anspruch weggefallen ist.

Beispiel: Angela M. beantragt Bürgergeld unter korrekter Angabe aller ihrer Daten und erhält einen monatlichen Regelsatz von 563 Euro.

Nach ein paar Monaten entschließt sich Angela, einen Minijob anzunehmen und verdient zusätzlich 450 € im Monat. Diese müssten eigentlich auf ihre Bezüge angerechnet werden, doch Angela verheimlicht dem Jobcenter ihre Berufstätigkeit.

Erst ein Jahr später erfährt das Jobcenter von der Berufstätigkeit. In diesem Fall kann in der Regel der Bürgergeld-Bescheid rückwirkend rechtswidrig werden. Angela droht nun eine Bürgergeld-Rückzahlung.

Was geschieht im Fall einer geforderten Bürgergeld-Rückzahlung?

Wenn Sie zu einer Rückzahlung von Bürgergeld aufgefordert werden sollen, geschieht dies in Form eines Rückforderungsbescheides. Dieser Bescheid muss innerhalb eines Jahres ausgestellt werden, da rechtswidrig erlangte Leistungen nur ein Jahr lang zurückgefordert werden können.

Nach einem Jahr tritt für die Rückforderung Ihrer Sozialleistungen eine „Verjährung“ ein.

Geht ein Rückforderungsbescheid bei Ihnen ein, der sich auf einen Bürgergeld-Bescheid bezieht, der vor über einem Jahr ausgestellt wurde, können Sie unter Umständen einen Widerspruch einlegen und zumindest einen Teil der zurückgeforderten Beträge behalten. Dafür empfiehlt es sich, einen Anwalt kontaktieren.

Wenn Ihr Leistungsbescheid für ungültig erklärt werden soll, haben Sie als Betroffener das Recht, angehört zu werden, bevor Sie die Rückzahlung leisten müssen.

Dafür erhalten Sie entweder mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. So wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuelle Missverständnisse aufzuklären.

Aufrechnung der Rückforderung auf eine Leistung

Das Jobcenter kann eine Bürgergeld-Rückzahlung auch aufrechnen und von Ihren monatlichen Bezügen abziehen.
Das Jobcenter kann eine Bürgergeld-Rückzahlung auch aufrechnen und von Ihren monatlichen Bezügen abziehen.

Das Jobcenter hat in einigen Fällen auch die Möglichkeit, die widerrechtlich gezahlten Ansprüche auf Ihre bestehenden Leistungen aufzurechnen.

Wenn Sie also über einen bestimmten Zeitraum zu viel Geld erhalten haben, aber dennoch nach wie vor leistungsberechtigt sind, kann das Jobcenter anstatt einer einmaligen Bürgergeld-Rückzahlung auch einen bestimmten Betrag von Ihren monatlichen Bezügen abziehen, bis die Mehrzahlungen getilgt sind.

Für die Bestimmung des Prozentsatzes, der monatlich aufgerechnet werden kann, gilt der Schlüssel in § 42 SGB II.

In der Regel können monatlich bis zu 10 Prozent des Regelsatzes vom Bürgergeld als Rückzahlung einbehalten werden. In besonderen Fällen, wenn „sozialwidriges“ Verhalten vorliegt, wenn mit falschen Aussagen Geld erschlichen oder doppelte Zahlungen kassiert wurden, kann der Regelsatz sogar um 30 Prozent gemindert werden.

Droht auch für Sozialhilfe eine Rückzahlung?

Wie anfangs erklärt, regelt das Zehnte Sozialgesetzbuch die Sozialverwaltungsverfahren. Dazu gehört neben einer möglichen Bürgergeld-Rückzahlung auch die Sozialhilfe-Rückforderung.

Wenn Sie widerrechtlich Sozialhilfe empfangen, können Ihre Leistungen also ebenfalls ein Jahr lang zurückgefordert werden. Dabei gelten dieselben Regelungen wie beim Bürgergeld, sofern diese in § 45 SGB X aufgeführt sind.
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (37 votes, average: 4,22 out of 5)
Wann bei Empfängern von Bürgergeld eine Rückzahlung fällig wird
Loading...

Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

75 Gedanken zu „Wann bei Empfängern von Bürgergeld eine Rückzahlung fällig wird

  1. janHH

    ich habe von Juni 2023 bis Ende September 2023 Bürgergeld erhalten. ICh habe dem Jobcenter mitgeteilt dass ich ab 01.10.2023 eine Beschäftigung aufnehme.
    Trotzdem wurde mir ncoh für den Monat Oktober Bürgergeld überwiesen. So weit so gut. Im November gab es einen Schriftverkehr und ich habe mich natürlich bereiterklärt den mir überwiesenen Betrag zurück zu überweisen.
    Das Jobcenter möchte aber auch von mir den Betrag Krankenkasse Pflegeversicherung und Zuschlag zur Sozialversicherung zurückhaben.
    Meine Krankenkasse sagt es wurde bereits zurücküberwiesen.
    Der Sachbearbeiter des Jobcenters besteht aber darauf diese Beträge die nicht auf mein Konto eingegangen sind von mir zurück zu bekommen. Ich finde hierzu keinerlei Texte oder Vorgehensweisen im Internet.
    Kann es wirklich sein dass ich Gelder an die Agentur zahlen muss?

  2. Fritz W.

    .
    Wegen einer Heizkostenrückzahlung bei den Nebenkosten vom Vermieter möchte das Arbeitsamt eine Anhören haben.

  3. Niki

    Sehr geehrte,

    Ich bin Bürgergeldempfängerin und komme ursprünglich aus Kroatien. Als ich im Juni den Brief zur Verlängerung der Hilfe erhielt, erhielt ich auch einen Brief, in dem stand, dass nach dem Gesetz ab 1. Januar 2023 alle Vermögenswerte im Ausland aufgeführt werden müssen. Ich besitze eine 47 m² große Wohnung in Kroatien, in der meine Tochter lebt, die Studentin ist und keine andere Wohnung hat. Ich lebe täglich im Harz IV und die Wohnung wurde vor 10 Jahren gekauft. Sie haben mich nach dem Marktwert der Wohnung gefragt, den kann ich nicht wissen, also habe ich ihnen den Kaufvertrag gegeben, in dem steht, wie viel die Wohnung bezahlt wurde, nämlich 39.000 Euro. Ich habe mittlerweile einen Bescheid über die Weiterbewiligung erhalten, in dem es aber heißt, dass diese nur befristet ist und mein Vermögen überprüft wird. Was kann ich jetzt erwarten? Dass sie mich bitten, es ihnen zurückzuzahlen? Ich kann meine Tochter nicht aus der Wohnung auf die Straße werfen, um sie zu verkaufen, und es ist auch keine große und teure Wohnung.

    Danke im Voraus!

  4. E . , A.

    hallo zusammen,
    ich lebe mit meiner 21 Jahre alten Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und bin beim Jobcenter somit gemeldet. Seit September 2022 befindet sich meine Tochter in ihrer Ausbildung. Dies wurde dem Jobcenter bereits im Juli 2022 mitgeteilt und auch eine Kopie des Arbeitsvertrages beim Jobcenter hinterlegt.
    Nun bekam meine Tochter am 10.Mai 2023 einen Bescheid über einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von
    Euro 507,87, den sie bis Ende Mai 2023 zurück erstatten soll.
    Meine Tochter hat also nicht falsch gehandelt, noch hat sie sich grob fahrlässig verhalten oder etwas verschwiegen. Wie gesagt der Arbeitsvertrag liegt seit Juli dem hiesigen Jobcenter vor.
    Es ist ihr gar nicht möglich diesen Betrag mit ihrem Ausbildungsgehalt in Höhe von mtl. 742,00 Euro bis Ende Mai 2023 zu erstatten.

    Helfen Sie mir doch bitte und sagen Sie uns was wir nun außer Einspruch einzulegen noch gegen diesen Bescheid tun können. Wie stehen unser Chancen diesen Betrag 1++nicht** zu rückzahlen zu müssen.

    DANKE im Voraus

    A-.E.
    Was können wir nun tun…wir

  5. Nessi

    Moin, ich habe Mal eine Frage und zwar habe ich eine Anhörung wegen Überzahlung aus den Jahren 2019,2020 für meine Tochter bekommen das sind fast 10t€ zusammen für die beiden, es war so das mein Mann in diesen Jahren Arbeit auf genommen hatte was wir auch immer sofort angegeben haben aber das Jobcenter hat weiter immer die volle Summe ausgezahlt und das obwohl wir mehrmals dort angegeben haben das er eine neue Arbeit hat und haben auch monatlich die Gehaltsabrechnungen eingereicht. Und nun ist das was mich ärgert mein Mann und ich haben uns getrennt und nun habe ich wie gesagt diese Anhörung bekommen und weiß absolut nicht was ich dagegen unternehmen kann, da ich alleinerziehende Mutter von vier Kindern bin und ich möchte nicht das meine Kinder wenn sie dann 18 Jahre alt werden (was noch paar Jahre dauert) komplett verschuldet sind. ich wäre um Hilfe oder einen Tipp sehr dankbar.

  6. Juliette M.

    Hallo,
    Wir waren eine Bedarfsgemeinschaft ( 2 Personen ) und der Lohn reichte nicht aus. Haben eine Aufstockung zum Lebensunterhalt beantragt. Später kam eine Rückforderung! Da beide Gehälter zusammen veranschlagt werden und jeder die gleiche Rückforderungssumme erhalten hat, wäre meine Frage: Muss nur eine Rückforderungssumme bezahlt werden.?

    Wäre über eine Antwort sehr dankbar

  7. Susanne

    Hallo.

    Ich habe heute einen Brief von Jobcenter Inkassoservice erhalten.

    Ich soll vom 1.6.2009 bis 31.11.2009 Leistungen zurück zahlen.
    Insgesamt sind es 1600 Euro.

    Von 2009 bis 2020 sind ja schon ein paar Jahre vergangen.

    2012 soll ich wohl Sucherin Mahnbescheid erhalten habe. Den habe ich aber nie erhalten.

    Muss ich das Geld zurück zahlen oder ist es schon verjährt?

    Lieben Dank.

  8. B. Regina

    Hallo, mein Frage an Sie. Das Jobcenter schuldet mir Zahlungen aus dem Zeitraum April September 2019, habe nur 16, Euro pro Monat SGBll erhalten da mein Einkommen extrem schwankt. Wie lange hat das jobcenter Zeit um mir das fehlende Geld zu überweisen? Ich warte schon seit 8 Wochen alle Unterlagen rechtzeitig (13.10.) eingereicht.
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
    B. Regina

  9. Ralf K.

    Hallo, Frage, eine Freundin von mir ist seit ca. 6 Jahren schon aus Hartz IV raus und bezieht seither eine Erwerbsminderungsrente. Jetzt hat sie plötzlich und unerwartet geerbt. wieviel weiß sie noch nicht, da das Testament noch nicht eröffnet wurde. Kann das Jobcenter jetzt 6 Jahre danach noch Geld zurückfordern? Ich meine dass sie erbt wusste sie ja nicht, und das ohnehin eine Erbengemeinschaft ist, kann sie ja auch noch nicht wissen, wieviel es ist und sein wird ohne Testamentseröffnung und ohne Erbschein

  10. Vanessa

    Hallo,
    ich hätte auch eine Frage: und zwar haben meine Eltern Harz 4 bezogen, ich war 18 Jahre alt und habe noch bei meinen Eltern gewohnt, deshalb habe ich jeden Monat 290 Euro dem Amt überwiesen (FSJ Gehalt) . Nun lebe ich schon 2 Jahre mit meinem Freund zusammen, wir beziehen kein Harz 4.
    Das Amt hat mir im August 2018 eine Rückzahlung geschickt, dennoch wohne ich seit November 2017 mit meinem Freund zusammen, ich habe den Amt mitgeteilt das sie nur ein Jahr haben mir eine Rückzahlung zu senden, diese würde dann nur über die Monate August, September und Oktober gelten, dennoch gehen sie nicht darauf ein und schicken mir weitere Zahlungen.

  11. M. Simone

    Hallo liebes Team,
    Ich würde auch mehrfach überzahlt ..da ich einen 2.nebenjob hatte brachte monatlich meine Abrechnungen hin es wurde erst nach einem halben Jahr berücksichtigt..man berechnete ein Durchschnittseinkommen was ich bis heute nicht verstanden habe ..also wurde ich überzahlt ..jetzt ziehen sie mir aber für nov 10% ab und ab dez sogar 30% obwohl ich nicht mal Schuld habe und die Sache noch nicht geklärt …was kann ich tun..ich bekomme Miete und ein bisschen Strom ausgezahlt ..weiss echt nicht mehr weiter da ich somit weit aus unterm Existenzminimum leben soll
    Mit freundlichen Grüßen

  12. maurice m.

    Hallo liebes Team,
    ich habe von Oktober 2018 bis April 2019 vom Jobcenter Leistungen erhalten, war aber ebenfalls geringfügig beschäftigt und habe monatlich 200 Euro verdient. Davon , dass ich nur 120 Euro verdienen darf, ohne , dass mir etwas abgezogen wird, hat mir niemals jemand gesagt.
    Ich habe dem Amt stehts offen gelegt , wie viel und was ich verdiene,

    Nun habe ich einen aufhebungsbescheid erhalten und man möchhte, dass ich ca 600 euro zurückzahle….

    ist das rechtens?

    Liebe Grüße
    mo

  13. snoopy

    nach 6 Monaten können die mir gar nix mehr! Juhu!

  14. Ilona K.

    Hallo, meine Tochter hat die ganze Zeit Waaaerkosten selbst bezahlt, nun haben wir durch Freunde erfahren das diese Kosten das Amt übernehmen muss. Für wie lange kann ich eine Rückerstattung gelten machen vom Amt?

    LG
    Ilona

  15. snoopy

    Kann man nach Ende von Hartz4 (bis Ende 2018) jetzt noch „sanktioniert“ werden, weil man 2018 während der H4 Zeit keine Bewerbungen geschrieben hat? Ist bis heute allerdings nicht aufgefallen! Wird sowas 6 Monate nach Ende von H4 noch überprüft?

    Danke

  16. V.K.

    Guten Tag,

    da ich erfuhr, dass ich im März einen größeren Geldeingang haben würde, meldete ich mich im Februar für die Zeit ab März aus dem Hartz-IV-Bezug ab. Das Jobcenter konnte offenbar die Zahlung nicht rechtzeitig stoppen und schickte mir einen Bescheid, dass mein Bezug zum 30.03. enden würde. Mir ist klar, dass ich den Betrag für März zurückzahlen muss, das ist ja auch richtig. Allerdings verlangt das Jobcenter von mir eine Erklärung (EKS) über die gesamte Zeit – das würde vermutlich zur Folge haben, dass ich viel mehr zurückzahlen müsste, wenn das Geld auf die vergangenen Monate umgerechnet würde. Aber es kann doch nicht sein, dass das Jobcenter mir einfach einen Monat länger Geld gewährt, nur um für die Monate ab Januar ganz viel Geld zurückfordern zu können, oder? Schließlich musste ich seit März von diesem Geld leben und habe außer der einen Fehlzahlung nichts mehr vom Jobcenter erhalten.

  17. D. Munker

    Hallo,
    einmal eine generelle Frage:
    Ich bekomme schon länger Hartz IV.
    Wenn ich bis zum 18. eines Monats Anspruch auf Hartz IV habe, danach nicht mehr (das ist in Ordnung), darf dann das Sozialamt für den gesamten zurück liegenden Monat das Geld zurück fordern oder nur das Geld ab dem 18?
    Bis zum 18. hatte ich ja noch Anspruch auf Hartz IV.

    Dankeschön und Gruß

  18. Unterstützung

    Hallo,

    benötige bitte mal eine Experten Einschätzung.

    Ich habe zum 15.07.2018 einen Job gestartet.
    Habe Leistung für Juli 2018 und auch noch August 2018 erhalten gehabt.

    Nun fordert Jobcenter in März 2019 zur Rückzahlung der Leistungen
    (von Juli 2018 anteilig und von August 2018 vollständig)

    Mir kam es zu Ohren, dass wenn die Forderung innerhalb 1 Jahres gestellt wird zu begleichen ist.
    Wenn jedoch der Forderung widersprochen wird und so den Fall über 1 Jahr „schoben“ würde, so die Forderung verfallen wird??

    Gibt es sowas oder was ähnliches um die Forderung abzuwehren?

    Danke für die Untersützung.

    Viele Grüße
    NL

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo NL,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können deshalb keine Einschätzung abgeben.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. snoopy

      Hemmung der Verjährung???

  19. Arden

    Hallo, liebes Team, ich bitte um Hilfe: Ich habe zum 1.1.2019 einen neuen Job angefangen, war vorher von Oktober 2018 bis Dezember 2018 Kunde beim Jobcenter. Ich habe dem Jobcenter meinen Vertrag am Tag der Unterschrift vorgelegt (Mitte Dezember). Ich habe die letzte Leistung erhalten am 28.12.2018, im Januar vom Jobcenter nichts mehr, im Januar hatte ich nur einen (!) „Geldzufluss“ (Gehalt), und zwar am 30.1.2019. Nun will das Jobcenter den vollen Satz zurück. Ich habe im Januar aber nicht DOPPELTEN „Geldzufluss gehabt, sondern nur einmal! IST DIE RÜCKZAHLUNG RECHTENS? Ich dachte immer, das Geld ans Jobcenter muss nur zurück gezahlt werden, wenn in einem Monat ZWEIMAL „Geldzufluss“ stattgefunden hat (Beispiel: H4 Satz am 1.1.2019, Gehalt am 30.1.2019). Bin verwirrt. . Vielen lieben Dank für eine Antwort und viele Grüße, Arden!

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Arden,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten und können den Fall deshalb nicht beurteilen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  20. Wanda

    Vielen Dank! 🙂

Hinterlassen Sie hier einen Kommentar. Beachten Sie vorher unsere Netiquette.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert