Hartz-IV-Unterlagen nachreichen – neues Gerichtsurteil bekräftigt Recht der Empfänger

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Das Jobcenter darf Hartz-IV-Empfängern nicht die Einreichung von Originalunterlagen verweigern. So dürfen Empfänger auch noch im Widerspruchsverfahren fehlende Teile ihrer Hartz-IV-Unterlagen nachreichen. Das besagt ein Gerichtsurteil aus Dresden vom 11. Januar 2018.

Aufstocker klagt erfolgreich in Dresden

Hartz-IV-Unterlagen nachreichen: Laut Gericht möglich.
Hartz-IV-Unterlagen nachreichen: Laut Gericht möglich.

Ursache war die Klage eines 44-jährigen Bauingenieurs, dessen monatliches Einkommen so gering war, dass er vom Jobcenter Ergänzungsleistungen erhielt (Aufstocker genannt – wie in diesem Beitrag erklärt). Der Mann hatte zwei Jahre lang monatlich 700 € vom Amt erhalten, als er Ende 2016 aufgefordert wurde, Kopien der Einkunftsnachweise der letzten zwei Jahre nachzureichen. Die Unterlagen im Original wurden nicht akzeptiert.

Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger dann an, die Nachweise eingereicht zu haben, doch das Jobcenter war der Meinung, die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigen zu müssen.

Änderung des SGB II laut Gerichtsurteil hier nicht relevant

Das Jobcenter berief sich hierbei auf eine Verfahrensvorschrift im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Demnach dürfe der Kläger zu einem so späten Zeitpunkt nicht mehr seine Hartz-IV-Unterlagen nachreichen. Das Sozialgericht Dresden war anderer Meinung: Die Unterlagen dürfen nachgereicht werden.

Auch die Verpflichtung zur Einreichung von Kopien duldet das Gericht nicht. Da das Sozialverfahren für Leistungsempfänger kostenlos sein muss, dürfen ihnen keine Kosten für den Antrag und für spätere Nachweise angelastet werden. Dazu zählen auch die Kopierkosten für Einkunftsnachweise oder andere Unterlagen.

Generell gilt aber: Fehlender Nachweis führt zu Kürzung der Bezüge

Im Allgemeinen müssen Hartz-4-Empfänger und Antragsteller trotzdem darauf achten, ihre Lebensumstände, die sie zum Erhalt des Arbeitslosengeld II berechtigen, nachzuweisen. Dies besagt §41a Absatz 3 SGB II.
Hartz-IV-Unterlagen sollten pünktlich eingereicht werden, um Verzögerungen und Streitigkeiten mit dem Amt zu vermeiden.
Hartz-IV-Unterlagen sollten pünktlich eingereicht werden, um Verzögerungen und Streitigkeiten mit dem Amt zu vermeiden.

Wird die Frist versäumt, müssen Empfänger damit rechnen, dass die Bezüge auf den Betrag heruntergekürzt werden, der durch die dem Amt vorliegenden Unterlagen nachgewiesen werden kann. Wenn also – wie mutmaßlich beim Beispiel des Klägers in Dresden – dem Amt keinerlei Nachweise über Einkommen und dergleichen vorliegen, können die Bezüge vollständig gestrichen werden. Wie allerdings das Gerichtsurteil zeigt, kann auch in solchen Fällen erfolgreich Widerspruch eingelegt werden.

Wie das geht, zeigt dieser Info-Artikel zum Einlegen von Widersprüchen.

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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