Kindergeldantrag: Wie können Sie die Leistung beantragen?

Das Wichtigste zum Kindergeldantrag in Kürze

Wo muss ich das Kindergeld beantragen?

Der Kindergeldantrag muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Was wird benötigt, um Kindergeld zu beantragen?

Zum Erstantrag auf Kindergeld ist die Geburtsurkunde des Kindes nötig, sodass dieser erst nach der Geburt gestellt werden kann.

Welcher Elternteil kann den Kindergeldantrag stellen, wenn die Eltern getrennt sind?

Antragsberechtigt ist zumeist derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet, für das Unterhalt geleistet wird.

Leistung für Kinder beantragen: Wo ist das möglich?

Ein Antrag auf Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.
Ein Antrag auf Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

Setzen Sie ein Kind in die Welt, bedeutet dies im ersten Moment eine große Freude. Das Ereignis, auf das Sie neun Monate hingefiebert haben, ist endlich eingetroffen und Sie können Ihren Nachwuchs in den Armen halten. Zu diesem Glücksgefühl gesellen sich allerdings schnell auch einige Sorgen.

Denn: Kinder bedeuten gleichzeitig ebenso eine Menge Arbeit und finanziellen Aufwand. Damit Sie sich jedoch nach der Geburt erstmal keine Sorgen um Ihre Finanzen machen müssen und die gemeinsame Zeit mit Ihrem Sprössling auch genießen können, gibt es das Kindergeld. Dieses ist eine Sozialleistung in Deutschland, die Eltern oder Erziehungsberechtigten bis mindestens zum 18. und maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden kann.

Um diese Leistung zu erhalten, ist es allerdings wichtig, dass Eltern auch einen entsprechenden schriftlichen Kindergeldantrag stellen. Aber wo muss die Beantragung von Kindergeld genau erfolgen? Wer kann Kindergeld beantragen? Welche Stelle ist für die Auszahlung zuständig? Und ist es auch möglich, das Kindergeld online zu beantragen?

Diese und weitere Fragen wollen wir im folgenden Ratgeber zum Kindergeldantrag für Sie beantworten.

Kindergeld: Ein Erstantrag kann nach der Geburt gestellt werden, Folgeanträge sind normalerweise nicht nötig.
Kindergeld: Ein Erstantrag kann nach der Geburt gestellt werden, Folgeanträge sind normalerweise nicht nötig.

Grundsätzlich muss ein Kindergeldantrag bei der Familienkasse eingereicht werden. Die Familienkasse ist eine Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und für die Auszahlung von Kinderzuschlag sowie -geld zuständig.

Bei allen Fragen rund um den Kindergeldantrag müssen Sie sich demnach an die Familienkasse wenden, die für Sie bzw. Ihren Wohnort zuständig ist. Welche das genau ist, erfahren Sie unter anderem bei der Bundesagentur für Arbeit.

Sind Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt, so besitzt Ihr Arbeitgeber normalerweise eine eigene Familienkasse, die die Auszahlung der Leistung – in der Regel zusammen mit dem monatlichen Lohn – übernimmt. Die Beantwortung der Frage: „Wo und wie beantrage ich Kindergeld?“ ist also auch davon abhängig, bei welchem Arbeitgeber Sie beschäftigt sind.

Grundsätzlich ist es möglich, den Kindergeldantrag online bei der Bundesagentur für Arbeit herunterzuladen, auszufüllen und dann an die Familienkasse zurückzuschicken. Den Kindergeldantrag online zu übermitteln, ist ebenfalls über Ihren Elster-Account möglich. Der Kindergeldantrag muss analog in der Regel in folgenden drei Schritten gestellt werden:

  1. Kindergeldantrag online ausfüllen
  2. Dokument ausdrucken und unterschreiben
  3. Per Post an die zuständige Familienkasse schicken

Das Antragsformular für das Kindergeld kann auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit ganz bequem heruntergeladen und dann ausgefüllt werden. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, sich den Antrag bei der für Sie zuständigen Familienkasse direkt abzuholen und vor Ort auszufüllen. Der Antrag ist in jedem Fall schriftlich zu stellen. Ein telefonischer Kindergeldantrag ist nicht gültig und kann demnach nicht bearbeitet werden.

Wer beantragt die Leistungen?

Das für das Kindergeld wichtige Antragsformular kann auf der Homepage der Familienkasse heruntergeladen werden.
Das für das Kindergeld wichtige Antragsformular kann auf der Homepage der Familienkasse heruntergeladen werden.

Grundsätzlich stellt sich auch immer wieder die Frage, ob der Sprössling selbst einen Kindergeldantrag stellen kann – etwa, weil es bereits volljährig ist – oder ob immer die Eltern in der Pflicht sind, dies zu tun.

Normalerweise sind es die Eltern, ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter, der den Kindergeldantrag bei der Familienkasse stellt. Denn: Kindergeldberechtigt ist normalerweise derjenige, der sich hauptsächlich um das Kind kümmert bzw. in dessen Obhut sich der Sprössling befindet.

Sind Eltern beispielsweise geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht, so müssen sie unter sich klären, wer wann welchen Anspruch auf das Geld hat. Auch Kinder können selbst einen Antrag für das Kindergeld stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Form vom Kindergeldantrag wird dann Abzweigungsantrag genannt.

Er ist möglich, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder die Pflicht zur Unterhaltszahlung nicht mehr besteht. Wichtig dabei ist: Das Kind muss volljährig sein, damit ein Abzweigungsantrag selbst gestellt werden kann.

Auch, wenn die Eltern Grundsicherung, wie zum Beispiel Bürgergeld, beziehen und das Kind mit im Haushalt wohnt, hat ein Abzweigungsantrag normalerweise Aussicht auf Erfolg. Denn in diesem Fall wird die Leistung für das Kind als Einkommen angerechnet, von dem dieses andernfalls nicht profitieren kann.

Ein Kind kann die Leistung für sich selbst durch einen Kindergeldantrag fordern, wenn es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland,
  • Vollwaise oder Unkenntnis über Aufenthaltsort der Eltern,
  • nicht bei einer anderen Person bereits als Kind berücksichtigt.

Kindergeldantrag: Wann können Sie Leistungen beantragen?

Kindergeld: Den Antrag müssen Sie bei der Familienkasse einreichen. Für jedes Kind ist das Ausfüllen einer Anlage notwendig.
Kindergeld: Den Antrag müssen Sie bei der Familienkasse einreichen. Für jedes Kind ist das Ausfüllen einer Anlage notwendig.

Viele Eltern wollen bereits während der Schwangerschaft und vor der Geburt alles, was mit der finanziellen Absicherung des Kindes zu tun hat, klären. Das ist im Hinblick auf das Kindergeld jedoch nicht so einfach.

Denn hierfür benötigen Sie beim Erstantrag die Geburtsurkunde des Kindes sowie dessen genaues Geburtsdatum und – falls eine Adoption vorliegt – die Annahmebescheinigung.

Aus diesem Grund können Sie beim Kindergeld den Erstantrag für Ihr Neugeborenes erst nach der Geburt stellen. Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes haben Sie jedoch für jeden Monat, in dem mindestens ein Tag lang die Voraussetzungen für den Erhalt der Leistung vorlagen – und das rückwirkend bis zu vier Jahre.

Im April 2017 wurde jedoch ein neuer Entwurf zur Änderung dieser Regel von der Bundesregierung vorgestellt. Zukünftig soll die rückwirkende Leistung von Kindergeld demnach nicht mehr bis zu vier Jahre lang möglich sein, sondern nur noch höchstens sechs Monate.

Kindergeldantrag: Welche Anlage für das Kind muss ausgefüllt werden?

Zunächst wird beim Kindergeld für den Erstantrag das Hauptdokument ausgefüllt. Dieses wird auch mit „KG1“ bezeichnet und beinhaltet alle Fragen nach der antragstellenden Person, einem eventuell vorhandenen Ehegatten, dem Zahlungsweg sowie der Anzahl und Namen aller Kinder. Für jedes Kind, für das Sie Kindergeld neu beantragen wollen, ist die „Anlage Kind zum Antrag auf Kindergeld“ auszufüllen.

In diesem machen Sie Angaben zu Personalien Ihres Kindes sowie zu Ihrem Verhältnis, also beispielsweise ob Ihr Kind leiblich ist oder adoptiert wurde. Zusätzlich ist es wichtig, dass Sie im Kindergeldantrag Angaben zum Ausbildungsverhältnis und zum Einkommen machen, angeben, ob Ihr Kind eine Behinderung hat oder ob bereits von einer anderen Person ein Anspruch für dieses Kind auf Kindergeld geltend gemacht wurde. Haben Sie alle Felder ausgefüllt, müssen Sie den Kindergeldantrag nur noch ausdrucken, unterschreiben und per Post an die zuständige Familienkasse senden.

Je nachdem, ob Sie beispielsweise für ein im Ausland lebendes Kind Leistungen beantragen wollen, müssen Sie zusätzliche Anlagen beim Kindergeldantrag ausfüllen. Informieren Sie sich daher im Vorfeld genau, welche Dokumente für Ihren Antrag nötig sind, um eine Verzögerung der Bearbeitung durch fehlende Antragsformulare zu vermeiden.

Mitwirkungspflicht: Gibt es einen Folgeantrag beim Kindergeld?

Kindergeldantrag: Wohin schicken? Nachdem Sie Ihre Unterschrift gesetzt haben, müssen Sie ihn per Post an die Familienkasse senden.
Kindergeldantrag: Wohin schicken? Nachdem Sie Ihre Unterschrift gesetzt haben, müssen Sie ihn per Post an die Familienkasse senden.

Beim Kindergeld einen Verlängerungsantrag zu stellen, ist normalerweise nicht nötig. Kindergeld, das Sie einmal für Ihr Kind beantragt haben, wird fortlaufend gezahlt, bis der Anspruch aufgrund der Volljährigkeit erlischt.

Bei jeglichen Änderungen im Kindergeldantrag, die die Zahlung der Leistung beeinflussen könnten, haben Sie allerdings eine Mitteilungspflicht.

Das bedeutet: Änderungen in den Familienverhältnissen müssen der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden.

Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit bzw. die zuständige Familienkasse verschiedene Dokumente bereit, die als Vordrucke genutzt werden können. Beginnt Ihr Kind beispielsweise eine Ausbildung oder ein Studium, wird auch über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt. Ein Folgeantrag ist hier nicht nötig, lediglich das Formular zur Erklärung über die Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes sollte in diesem Fall ausgefüllt werden.

Für jede Änderungssituation, die eintreten kann, sind unterschiedliche Dokumente vorgesehen, die auf der Seite der Familienkasse als Vordrucke heruntergeladen werden können. Dazu gehört auch beispielsweise eine plötzlich auftretende Behinderung Ihres Kindes. In solch einem Fall ist es ebenfalls möglich, dass Kindergeld bei einer vorliegenden Behinderung auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt wird.

Kindergeld zurückzahlen: Erklärung über Verhältnisse besser sofort abgeben

Veränderungen im Leben Ihres Kindes, die mit dem Kindergeld zusammenhängen, müssen Sie unverzüglich melden.
Veränderungen im Leben Ihres Kindes, die mit dem Kindergeld zusammenhängen, müssen Sie unverzüglich melden.

Haben sie keinen Veränderungsantrag gestellt bzw. Veränderungen in Ihrem Leben oder dem Ihres Kindes der Familienkasse mitgeteilt und wird Ihnen deshalb weiterhin ungerechtfertigt Geld gezahlt, so müssen Sie dieses zurückzahlen, sobald die Behörde Kenntnis davon erlangt.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Kind seine Ausbildung bereits abgeschlossen hat und volljährig ist. Erfährt die Familienkasse im Nachhinein, dass das Kind sich nicht mehr in der Ausbildung befindet und trotzdem noch Kindergeld kassiert, können Sie aufgefordert werden, das Geld zurückzuzahlen.

Beachten Sie: Auch wenn Sie die zuständige Stelle bereits über die Veränderungen beim Kindergeldantrag informiert haben – beispielsweise das Einwohnermeldeamt über Ihre Adressänderung – so ist eine separate Meldung bei der Familienkasse immer nötig. Es reicht nicht, sich darauf zu verlassen, dass die Stellen sich untereinander zum Kindergeldantrag bzw. -anspruch austauschen. So können Sie auch vermeiden, Leistungen später zurückzahlen zu müssen.

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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