Urteil: ALG-2-Bezieher dürfen Kündigung einreichen, wenn Job „unzumutbar“ ist

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Gießen – Regelmäßig kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen über die Berechtigung von Sperren entschieden werden muss. Bei einem aktuellen Urteil gewann dabei die Verbraucherseite: Ein ALG-2-Bezieher hatte eine Kündigung erwirkt – berechtigterweise, befand das zuständige Sozialgericht.

Kündigung war gerechtfertigt

Der ALG-2-Bezieher hatte seine Kündigung berechtigterweise erwirkt
Der ALG-2-Bezieher hatte seine Kündigung berechtigterweise erwirkt

Wer auf das Arbeitslosengeld 2 angewiesen ist, dem bangt es vor entsprechenden Hartz-4-Sanktionen. Diese erfolgen in der Regel bei fehlender Mitarbeit und bedeuten Leistungskürzungen, welche für Betroffene finanziell nicht tragbar sind. Insbesondere die Eigenkündigung einer Arbeit kann dann schnell problematisch werden.

Ein am vergangenen Montag verkündetes Urteil stärkt jedoch die Rechte der Bürger. Konkret ging es dabei um einen Fall aus der hessischen Wetterau: Einem Leistungsberechtigten wurden von seinem Jobcenter die Leistungen gekürzt. Grund war, dass der Mann zuvor sein Arbeitsverhältnis selbst beendet hatte und er erneut auf Leistungen angewiesen war. Sein Arbeitsumfeld verlangte Konzentration und Schnelligkeit – exakt die Schwächen des Mannes. Der Vorgesetzte sei Choleriker, auf Nachfrage gab es jedoch keine andere Arbeit. Der ALG-2-Bezieher reichte seine Kündigung ein; nachdem Leistungen verwehrt wurden, erhob dieser Klage.

Nun entschied das Sozialgericht in Gießen zugunsten des Klägers: Ist eine Arbeit nach persönlichen körperlichem und geistigem Leistungsvermögen nicht zumutbar, dürfen Arbeitnehmer kündigen. Die verhängten Kürzungen waren ungerechtfertigt.

Es muss ein „wichtiger Grund“ nach SGB 2 vorliegen

Für ALG-2-Bezieher ist eine Kündigung dann gerechtfertigt, wenn der Job nicht zumutbar ist
Für ALG-2-Bezieher ist eine Kündigung dann gerechtfertigt, wenn der Job nicht zumutbar ist

Der Begriff „Zumutbarkeit“ ist hier ausschlaggebend, denn er ist für ALG-2-Bezieher hinsichtlich einer Kündigung, aber auch schon bei der etwaigen Ablehnung von Jobangeboten von Bedeutung. Damit ist gemeint, dass die Person grundsätzlich in der Lage ist, eine bestimmte Arbeit zu tätigen und diese den Betroffenen nicht in der Ausübung des eigentlich erlernten Berufes einschränkt. Eine Arbeit kann jedoch aus „wichtigem Grund“ abgelehnt werden – hierzu zählen:

  • die Pflege eines Familienangehörigen oder die Betreuung eines Kindes
  • der Arbeitgeber sich belästigend oder diskriminierend verhält
  • eine spätere Tätigkeit erschwert werden würde – ein ausgebildeter Musiker etwa, der auf ein gutes Gehör angewiesen ist, muss nicht in einer lauten Industrieanlage arbeiten
  • eine Person anderweitig körperlich, seelisch oder geistig nicht in der Lage ist
Das Urteil ist sicherlich erfreulich für andere ALG-2-Bezieher – ob eine Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist oder nicht, muss dennoch immer fallindividuell entschieden werden.

Bei dem hier vorliegenden Beispiel sind gleich mehrere Faktoren gegeben, welche potentiell für den Arbeitnehmer sprechen: Dieser war zum einen nicht in der Lage, die ihm übertragenen Arbeiten zu erledigen, zum anderen kann dem Arbeitgeber ein klares Fehlverhalten vorgeworfen werden. Außerdem habe der Mann um andere Aufgaben gebeten und somit versucht, das Problem zu beheben – dies wird mitunter verlangt, da Betroffenen sonst eine Mitschuld vorgeworfen werden kann. Insofern sollte dieser Fall nicht verallgemeinert werden.

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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