Urteil: Lohnverzicht hat keine mindernde Wirkung auf ALG 1

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Kassel – Droht eine betriebliche Insolvenz, finden sich Arbeitnehmer auch mal mit einem niedrigerem Gehalt ab. Bei einem späteren Bezug von Arbeitslosengeld 1 hat, unter gewissen Voraussetzungen, solch ein Lohnverzicht keine mindernde Wirkung auf die erbrachten Leistungen.

Mögliche Nachzahlungen wurden mit verrechnet

Das BSG in Kassel entschied: Der Lohnverzicht soll keine mindernde Wirkung auf spätere Leistungen haben
Das BSG in Kassel entschied: Der Lohnverzicht soll keine mindernde Wirkung auf spätere Leistungen haben

Dabei ging es um ein Callcenter, welchem 2010 die Insolvenz drohte; der Betriebsrat war an der versuchten Rettung beteiligt. Teil der Vereinbarungen war, dass der Arbeitgeber im Falle einer Schließung den eingebüßten Lohn dennoch teilweise erbringe. Dementsprechend erhielt die Klägerin nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Nachzahlung von insgesamt 10.000 Euro.

Das Arbeitsamt berücksichtigte diese Gelder bei der Errechnung eines späteren ALG 1 zunächst nicht. Dies wurde mit der Tatsache begründet, dass nur die Zahlungen relevant wären, welche noch während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erbracht wurden. Die Betroffene war jedoch der Ansicht, dass der Lohnverzicht keine mindernde Wirkung auf Ihr ALG 1 haben dürfe, und klagte deshalb. Die Richter gaben ihr Recht.

Wurde Betroffenen nun auf freiwilliger Basis ein geringerer Lohn ausgezahlt, hat solch ein Lohnverzicht dann keine mindernde Wirkung auf späteres ALG 1, wenn Nachzahlungen berücksichtigt werden. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel im Fall einer Klägerin aus Sachsen-Anhalt.

Auch wenn dies ein Sieg für Arbeitnehmer ist, wird wahrscheinlich nicht in jedem Falle so entschieden. Ob ein Lohnverzicht eine oder keine mindernde Wirkung auf das ALG 1 hat, ist von der jeweiligen Einschätzung des Arbeitsamtes und natürlich vom individuellen Fall abhängig.

Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2: Wo liegt der Unterschied?

  • Das Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung. Sie darf dann bezogen werden, wenn für bestimmte Zeit in die Sozialversicherung eingezahlt wurde. Die Höhe der erbrachten Leistung ermisst sich dabei an den Monaten, in welchen gearbeitet wurde, und – in der Regel – am letzen Bruttogehalt.
Ob ein Lohnverzicht wirklich keine mindernde Wirkung hat, wird in der Regel individuell entschieden
Ob ein Lohnverzicht wirklich keine mindernde Wirkung hat, wird in der Regel individuell entschieden
  • Hingegen ist das Arbeitslosengeld 2 – weithin bekannt als Hartz 4 – ist eine Sozialleitung, welche Bedürftigen das Grundeinkommen garantiert. Es setzt sich aus dem Regelsatz und entsprechenden Mehrbedarf und Zuschüssen zusammen, welche die individuellen, monatlichen Auszahlungen ergeben.

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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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